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Neueste Energiesparverordnung


Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) 

im Gebäudebereich umgesetzt.

Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung(EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, 

die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. Am 1. Oktober 2009 tritt die Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft.

Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt 

sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

  • Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
  • Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle 
  • muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
  • Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 
  • 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft
  •  die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.
  • Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine 
  • Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der 
  • Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.
  • Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
  • Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft 
  • Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 
  • einsetzen.Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften 
  • den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
  • Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten 
  • im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. 
  • Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Hauseigentümer begrüßen Änderung bei Dichtheitsprüfung

 

Der Hauseigentümerverband Haus & Grund hat die Ankündigung von Umweltminister Remmel (Grüne) begrüßt, die Regelung zur Dichtheitsprüfung von Abwässerkanälen zu ändern. Die Verunsicherung der Bürger habe ein vorläufiges Ende, sagte Geschäftsführer Michael Mönig am Mittwoch (14.12.2011) in Dortmund.

Grundstückseigentümer sollten daher bis auf weiteres keine Dichtheitsprüfung mehr durchführen lassen, empfahl Mönig. Remmel hatte angekündigt, dass die Passagen aus dem Landesabwassergesetz gestrichen und im kommenden Jahr durch eine neue Verordnung ersetzt werden sollen.

Quelle WAZ 14.12.2011

 

Frist für die Dichtigkeitsprüfung in NRW verlängert!!(Nachricht vom 28.09.2011)

 
Bis vor kurzem waren alle Grundstückseigentümer in NRW dazu verpflichtet bis Ende 2015 ihre Abwasserkanäle auf Dichtheit zu überprüfen, nun wurde die Frist für die erstmalige Dichtigkeitsprüfung bis 2023 verlängert. Grundstückseigentümer in NRW können nun in Punkto Dichtigkeitsprüfung aufatmen, seit kurzem ist es den Kommunen in bestimmten Ausnahmefällen gestattet, die Frist für die erste Dichtigkeitsprüfung bis 2023 zu verlängern. Doch diese Frist- Verlängerung gilt leider nur bedingt. Nur wenn die Gemeinde oder Stadt die Satzung zur Dichtheitsprüfung an die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanals koppelt, ist eine Verlängerung bis zum Jahr 2023 möglich.

Immer mehr Grundstückseigentümer sind aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Regelungen zunehmend verunsichert. Hinzu kommt, dass Kommunen und Gemeinden ganz unterschiedliche Arten von Druckprüfungen vorschreiben. So verlangen einige NRW-Kommunen z.B. eine aufwendige Druckprüfung, die im schlimmsten Fall zu Schäden an der Leitung führen kann, obwohl der Gesetzgeber nur eine einfache Video-Inspektion vorschreibt. Hinzukommt, dass die Kosten der Prüfung für viele Betroffene eine unkalkulierbare Belastung darstellen, insbesondere bei einer daraus resultierenden Kanalsanierung. Je nach Zustand und Länge des Kanals können die Prüfungskosten bis zu 2.000,-- € betragen. Dem Immobilenexperten liegen persönlich sogar Beispiele vor, in denen die Sanierungskosten bis zu 15.000,-- € betrugen. Diese Belastungen für die Hauseigentümer stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen, der sich aus der Prüfung ergibt. aufgrund der großen Verunsicherung in diesem Bereich schaltete sich vor kurzem das Landesumweltministerium ein und machte ausdrücklich klar, dass eine Video-Sichtprüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten für die Dichtheitsprüfung vollkommen ausreichend ist. Eine Verpflichtung an die Kommunen, dies auch in ihren Satzungen zu ändern, besteht allerdings leider nach wie vor nicht. Durch die Verlängerung bis zum Jahr 2023 wird nun zumindest die Verkehrswertermittlung wieder auf einen sicheren Boden gestellt, da solche Kosten dann in der Altersminderung bzw. in den Instandhaltungskosten enthalten sind.


Quelle Sachverständigenwesen v.28.09.2011

 

Dachdämmung Pflicht bis Ende 2011

Februar/Oktober 2011

Zur aktuellen Erinnerung für Hausbesitzer auch von älteren Häusern:

Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen nicht gedämmt, geht viel teure Wärme dort einfach verloren und schlägt sich auf der Heizkostenrechnung der Bewohner nieder.

Deshalb ist in der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) eine Nachrüst-Pflicht vorgesehen, die bei vielen Hausbesitzern inzwischen wieder in Vergessenheit geraten ist: Der Gesetzgeber schreibt hier bei Eigentümerwechsel eine Dämmung der obersten Geschossdecke bis Ende 2011 vor, erinnern die Energieberater des Ratgeberportals www.Energie-Fachberater.de.

Dämmwert Dach oder Decke: Das Dach beziehungsweise die oberste Geschossdecke müssen nach der Sanierung laut EnEV 2009 einen Wärmedämmwert (U-Wert) von 0,24 W/(m2K) erreichen.

Bei Häusern mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird, muss der neue Hausbesitzer die Dämmung dann innerhalb von zwei Jahren spätestens umsetzen und nachweisen.


Die Dämmung der obersten Geschossdecke

Dies ist eine der effektivsten Dämm-Maßnahmen überhaupt und zudem noch einfach umzusetzen. Sie lohnt sich auch für Hausbesitzer, die laut EnEV nicht in der Pflicht sind. Denn die Investition macht sich schnell bezahlt und seit März 2011 vergibt die KfW auch wieder Fördermittel für diese und andere Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung.


 

Handwerklich begabte Hausbesitzer können die Dämmung der obersten Geschossdecke sogar in Eigenregie erledigen.

Wenn das Dach des Hauses noch gut in Schuss ist und kein Ausbau des Dachbodens geplant wird, ist die Dämmung der obersten Geschossdecke die deutlich günstigere Maßnahme. Damit der Dachboden begehbar bleibt, sind druckfeste Bodendämmplatten die ideale Unterlage.

Ist der Dachboden nur als Lagerraum mit Schränken und Regalen vorgesehen, kann die Dämmung zwischen Lagerhölzern eingebracht werden, deren Höhe der Dämmstoffdicke entspricht. Hierauf wird dann ein Belag aus Gipsfaser- oder Holzspanplatten verlegt.




Energieberater hilft bei Auswahl des richtigen Dämmstoffs.

Doch bevor Hausbesitzer selbst Hand anlegen, sollten sie sich von einem Energie-Fachberater im Baustoff-Fachhandel über die Art des Dämmstoffs und die gewünschte Dämmwirkung beraten lassen. Denn nach der Sanierungsmaßnahme muss die oberste Geschossdecke laut EnEV 2009 einen Wärmedämmwert (U-Wert) von 0,24 W/(m2K) erreichen.


Dämmung der Dachschräge - Untersparrendämmung:

Alternativ zur Dämmung der Geschossdecke kommt auch eine Dämmung des vorher ungedämmten Daches in Frage, um der Dämmpflicht nachzukommen. Das ist vor allem dann interessant, wenn ohnehin der Ausbau des Dachbodens geplant ist, allerdings entstehen hierdurch höhere Kosten und mehr Arbeitsaufwand.